Gesetzliche Ruhepausen: Was gilt eigentlich? Teil 4/4

Rechtsprechung zu (nicht genommenen) Ruhepausen

Gerichtliche Auseinandersetzungen bilden oftmals den traurigen Schlusspunkt eines Arbeitsverhältnisses. Nicht selten drehen sich die Streitigkeiten um nicht vergütete Überstunden oder nicht genommene Arbeitspausen. Die Gerichte entscheiden bisweilen – je nach Fall – sehr unterschiedlich.

Gilt die Pausenregelung auch für die Nachtschicht?

Selbstverständlich gelten die Regelungen zur Ruhepause auch für Nachtschichten. Muss der Arbeitsplatz dauerhaft besetzt sein, – etwa in der Pflege oder der Industrie -, trägt der Arbeitgeber dafür Sorge, dass während der Arbeitspause des Nachtarbeiters eine Vertretung zur Verfügung steht. Hierzu bieten sich verschiedene Möglichkeiten wie die Anpassung des Personalschlüssels oder die Einrichtung eines Springerdienstes an.

Eine gängige, wenngleich unzulässige Methode zur Umgehung einer solchen Vertretungsregelung ist das Einräumen von Pausenkorridoren während der Nachtschicht. Mitarbeiter sind gehalten, während ihrer Ruhepausen am Arbeitsplatz zu verbleiben, um in Notfällen einspringen zu können.

De facto handelt es sich also nicht um eine Ruhepause, sondern um einen Bereitschaftsdienst, der bezahlt werden muss. Ebenso verhält es sich mit so genannten „Einmann-Filialen“, in denen aufgrund ihrer Betriebsgröße nur ein einziger Angestellter arbeitet.

Fazit: Ruhe(pausen) bewahren

Ruhepausen sollten aus vielerlei Gründen unbedingt eingehalten werden, unter anderem aus wirtschaftlichen. Denn (dauerhaft) überlastete Mitarbeiter sind gestresster und machen mehr Fehler als erholte. Was je nach Branche zu enormen „Folgekosten“ führen kann. Auch der Krankenstand erhöht sich mit zunehmender Überlastung nachweislich und längerfristige Ausfälle sind quasi vorprogrammiert.

Der vorherrschende Fachkräftemangel zählt ebenfalls zu diesen Gründen. Zwar führen ausgerechnet Personalengpässe oftmals erst zu Überstunden und Verletzungen der Ruhepausen. Es darf jedoch ernsthaft bezweifelt werden, dass Überlastung und Unzufriedenheit der Mitarbeiter ein Aushängeschild für das Unternehmen und dessen Bemühungen um personelle Neuzugänge sind.

Stress und Überstunden, mangelnde Erholung und Einschränkungen der persönlichen Freizeit (zer)stören die Bindung ans Unternehmen – insbesondere dann, wenn der Arbeitgeber dafür verantwortlich ist.

Umgekehrt müssen viele Mitarbeiter sich auch an die eigene Nase fassen und freiwillig geleistete und oftmals nicht ausgewiesene Überstunden ebenso vermeiden wie das Überspringen ihrer Ruhepausen.

Die rechtlichen Bestimmungen mögen vor vielem bewahren – seine Selbstausbeutung aber sollte der betreffende Mitarbeiter im eigenen Interesse nicht vorantreiben.

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Gesetzliche Ruhepausen: Was gilt eigentlich? Teil 3/4

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Müssen die gesetzlichen Ruhepausen also in jedem Fall genommen werden?

Die vorgeschriebene Arbeitspause kann nur in wenigen Fällen entfallen, zum Beispiel „…bei unaufschiebbaren Arbeiten zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen…, wenn dem Arbeitgeber andere Vorkehrungen nicht zugemutet werden können“ (§14 ArbZG). An der Frage, was zu solchen „unaufschiebbaren Arbeiten“ zu zählen ist, scheiden sich jedoch die Geister. Denn selbst ein kurz vor Schichtende eingelieferter Patient mit dringendem Behandlungsbedarf ist in einer Klinik gewissermaßen vorhersehbar und sollte keine echte Überraschung oder einen „Notfall“ im organisatorischen Sinn darstellen.

Pausenverzicht wegen Notfällen: Nicht zur Regel machen

Oftmals wird „unter der Hand“ auf die Arbeitspause verzichtet und die Ruhepause oder Ruhezeit verkürzt, weil die betrieblichen Abläufe dies scheinbar erforderlich machen. Schließlich ist dies allzu menschlich und zeugt von Engagement, wenn es gilt, einen Brand zu löschen, man frisch eingelieferte Unfallopfer versorgen oder die ausfallgeschädigten Kollegen im Unternehmen unterstützen möchte.

Von Verletzungen der Ruhepausen ist dennoch aus verschiedenen Gründen dringend abzuraten. Nicht nur wegen der nachlassenden Konzentration und der drohenden Strafen, auf die bereits hingewiesen wurde. Arbeitsrechtlich betrachtet, erwachsen nämlich auch noch andere Konsequenzen.

Verlässt man beispielsweise irgendwann das Unternehmen, besteht kaum Hoffnung darauf, die „gespendeten“ Pausenzeiten zurückzuerhalten – selbst dann nicht, wenn man durch diesen Verzicht das Unternehmen vor Schaden bewahrt oder – Stichwort Brand löschen – anderen Menschen das Leben gerettet hat. Gerichte entscheiden hier von Fall zu Fall.

Bei rechtlichen Auseinandersetzungen können Mitarbeiter im Nachhinein schwer nachweisen, inwiefern ausgefallene Arbeitspausen auf echte Notfälle zurückzuführen waren oder auf angeordnete Überstunden zurückgehen. Vor allem dann, wenn diese keine Einzelfälle und eher an der Tagesordnung sind, sollten Arbeitgeber und Mitarbeitende das Gespräch miteinander und eine Lösung suchen.

 

Gelten die Regelungen zur Ruhepause auch für Nachtschichten? Der 4. und letzte Teil des Blog-Beitrags zur Ruhepause gibt Aufschluss.

 

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Gesetzliche Ruhepausen: Was gilt eigentlich? Teil 2/4

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Als Arbeitspause im Sinn des Arbeitszeitgesetzes gilt jeweils eine Arbeitsunterbrechung ab 15 Minuten. Es steht Arbeitgebern frei, ihren Mitarbeitern hiervon abweichende Ruhepausen vorzuschreiben, sofern diese die gesetzlichen Mindestpausenzeiten nicht unterschreiten.

Pausen zählen nicht zur Arbeitszeit und werden in der Regel nicht vergütet. Ausnahmen bilden Betriebspausen – zum Beispiel bei Störfällen -, Pausen im Bergbau unter Tage und Kurzpausen wie Lärm- oder Bildschirmpausen.

Letztere sind gemäß Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) ebenfalls gesetzlich vorgeschrieben. Da sie lediglich den vorübergehenden Wechsel zu einer bildschirmfernen Tätigkeit bezeichnen, ist der Begriff „Pause“ eigentlich unzutreffend.

Toilettenpausen zählen seltsamerweise weder zu den Ruhepausen im Sinne des Arbeitszeitgesetzes noch zur Arbeitszeit. Dies führt oftmals zu arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen. Die Toilettenpausen sind jedoch gemeinhin als „notwendige kurze Arbeitsunterbrechungen zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit“ eingestuft – und werden somit bezahlt.

Was für Zigarettenpausen übrigens nicht gilt, obwohl viele Raucher den Griff zur Zigarette ebenfalls als „notwendig“ definieren würden. Die Raucherpause muss rechtlich betrachtet im Rahmen der gesetzlichen Arbeitspausen erfolgen, auch wenn viele Arbeitgeber hierbei ein Auge zudrücken.

Dürfen Arbeitspausen vom Arbeitgeber automatisch vorgegeben und abgezogen werden?

Streng sollten Arbeitgeber darin sein, Pausenzeiten vorzuschreiben und deren Einhalten von ihren Mitarbeitern einzufordern. Andernfalls droht ihnen in Deutschland gemäß §22 Arbeitszeitgesetz ein Bußgeld von bis zu 30.000 Euro.

Kommen sie dieser Verpflichtung nicht nach oder halten sie ihre Mitarbeiter darüber hinaus vorsätzlich von den Ruhepausen ab, können sie sogar mit einer Freiheitsstrafe belegt werden.

Der Arbeitgeber ist laut § 4 Arbeitszeitgesetz nämlich gesetzlich dazu verpflichtet, Ruhepausen im Voraus festzulegen und zu gewähren. Daher ist es ihm auch erlaubt, die Arbeitspausen automatisch abzuziehen.

Faustregel: Wer nur bis zu sechs Stunden arbeitet, kann die im Dienstplan verankerten Pausen ignorieren, für alle Anderen gelten sie als Vorgabe. Allerdings sollte der Arbeitgeber dann auch überprüfen, ob die Ruhepausen eingehalten werden.

 

Müssen die gesetzlichen Ruhepausen also in jedem Fall genommen werden? Das verrät Ihnen Teil 3 des Blog-Beitrags zur Ruhepause.

 

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Gesetzliche Ruhepausen: Was gilt eigentlich? Teil 1/4

 

 

Im Gegensatz zu den branchenspezifischen Regelungen der Ruhezeit sind die zur Ruhepause (oder Arbeitspause) jedermann geläufig. Oder etwa doch nicht? Oft kommt es auch in diesem Bereich zu Regelverletzungen – trotz oder wegen einer Vielzahl an geltenden Gesetzen, Verordnungen und Ausnahmen.

Auch wenn Arbeitspausen manchem Arbeitgeber als unproduktive Zeitabschnitte erscheinen: Die Einhaltung der Pausen liegt durchaus auch in ihrem Interesse. Schließlich dienen sie der Erholung des Beschäftigten und seiner geistigen und körperlichen Regeneration.

Ruhepausen sollen die Arbeitsfähigkeit und Konzentration erhalten/wiederherstellen und so die Qualität der Arbeit wie auch die Sicherheit am Arbeitsplatz erhöhen. Wer wünscht sich schon überlastete Mitarbeiter in der Produktion, am OP-Tisch oder hinter dem Steuer eines 30-Tonners?

In welchen Gesetzen ist die Ruhepause geregelt?

Wie die Ruhezeit, ist auch die Arbeitspause in verschiedenen Gesetzen geregelt. An erster Stelle steht in Deutschland das Arbeitszeitgesetz (§4 ArbZG), das generell für alle Arbeitnehmer gilt.

Im Jugendschutzgesetz (§11 JarbschG) und Mutterschutzgesetz (§7 MuSchG) sind darüber hinaus spezielle Schutzvorschriften verankert, zum Beispiel Regelungen zu Minderjährigen oder zusätzliche Stillzeiten.

Apropos: Schwangere Frauen haben kein Anrecht auf zusätzliche Arbeitspausen. Allerdings hat der Arbeitgeber Sorge dafür zu tragen, dass sie ihre Tätigkeit bei Bedarf kurz unterbrechen können.

Der Betriebsrat darf gemäß Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) über Beginn, Dauer und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen und deren Lage sowie über die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage mitbestimmen (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG).

Das Arbeitszeitgesetz legt fest, dass bei einer Arbeitsdauer ab 6 Stunden eine Arbeitspause von mindestens 30 Minuten einzulegen ist. Wird über 9 Stunden hinaus gearbeitet, müssen Pausen von wenigstens 45 Minuten (in Summe) genommen werden.

 

Kann ich die Pausen frei staffeln? Werden Arbeitspausen vergütet? Mehr dazu in Teil 2 des Blog-Beitrags zur Ruhepause.

 

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