Arbeitszeiterfassung: Das EuGH-Urteil von 2019 (Teil 3)

Die Arbeitszeiterfassung ist in vielen Branchen längst üblich. Ohne eine exakte Regelung der Dienstzeiten  würden beispielsweise Krankenhäuser oder Rettungsdienste nicht funktionieren. Außerdem bestehen umfängliche Aufzeichnungspflichten im Gaststätten-, Hotel-, Bau-, Speditions- und Transportgewerbe sowie in vom gesetzlichen Mindestlohn betroffenen Betrieben.

Nach derzeitiger Rechtslage können deutsche Aufsichtsbehörden auch ohne EuGH-Beschlüsse bereits eine so genannte „Total-Aufzeichnung“ in Betrieben anordnen, welche die arbeitsschutzrechtlichen Bedingungen nicht oder nur unzureichend einhalten.

Die Rückkehr der Stechuhr?

Die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) äußert Kritik an dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes. „Wir Arbeitgeber sind gegen die generelle Wiedereinführung der Stechuhr im 21. Jahrhundert“, heißt es da in einer Stellungnahme. „Auf die Anforderungen der Arbeitswelt 4.0 kann man nicht mit einer Arbeitszeiterfassung 1.0 reagieren.“ Vereinzelt macht gar der Begriff „Rückfall in die Steinzeit“ die Runde.

Dem gegenüber begrüßt der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) das EuGH-Urteil als Grundlage für eine faire Dokumentation auch solcher Tätigkeiten, die bislang nebenbei in der Freizeit erledigt und somit nicht als Arbeitszeit bewusst wahrgenommen wurden. Der „Flatrate-Arbeit“ werde damit ein Riegel vorgeschoben, wie Annelie Buntenbach, Mitglied im Bundesvorstand des DGB, betonte: „Statt mit der Stechuhr könnte man heutzutage schließlich per Smartphone und App die Arbeitszeit dokumentieren.“

Ein Blick hinüber zu unseren EU-Nachbarn fördert Überraschendes zutage. In Italien oder Österreich ist beispielsweise eine generelle Arbeitszeiterfassung verpflichtend. Der französische Gesetzgeber schreibt sie zumindest für solche Arbeitsverhältnisse vor, die keinem horaire collectif (=kollektiver Schichtplan) unterliegen.

Man braucht jedoch keine Stechuhr, um in der Arbeitswelt 4.0 die Einhaltung dieser gesetzlichen Bestimmungen gewährleisten zu können. Im österreichischen Arbeitszeitgesetz (AZG) heißt es: „Der Arbeitgeber hat zur Überwachung der Einhaltung der in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen.“

Um diese Anforderung zu erfüllen, verzeichnen die Mitarbeiter Ihre Arbeitszeiten selbst mit Hilfe von Apps oder Tools. Ihre Zeiten haben sie immer im Blick und parat – für den Fall eines Rechtsstreits oder einer Überprüfung durch Aufsichtsbehörden. Darunter leidet aber weder ihre Selbstorganisation noch das Vertrauensverhältnis zu ihren Arbeitgebern. Auch dies ist Arbeitswelt 4.0.

 

– Aber was bedeutet das EuGH-Urteil nun für deutsche Betriebe? Geht nun das Vertrauen in die Mitarbeiter verloren?  Teil 4 dieses Beitrags gibt Ihnen Auskunft darüber. –


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Arbeitszeiterfassung: Das EuGH-Urteil von 2019 (Teil 2)

Ein Rechtsstreit zwischen einem Arbeitnehmer und einer spanischen Tochterniederlassung der Deutschen Bank bildete die Grundlage dieses Urteils.

Der Arbeitnehmer berief sich auf die EU-Richtlinie 2003/88 EG, die nicht nur unter anderem Ruhe- und Pausenzeiten, sondern auch die Einhaltung der damit verbundenen Schutzvorschriften regelt. Ursprünglich vor der Audiencia Nacional verhandelt (dem Nationalen Spanischen Gerichtshof), wurde die Streitsache von dieser schließlich dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt.

Derzeit hat das Urteil noch keine konkreten Auswirkungen für Unternehmen. Denn der Europäische Gerichtshof stellt es jedem EU-Staat frei, wie er dieses national umsetzt. Unabhängig davon sei die Einhaltung und Dokumentation von Höchstarbeitszeitgrenzen und Ruhezeiten jedoch ein Grundrecht von Arbeitnehmern innerhalb der EU, welches es zu wahren gelte.

Aha. Und wie sieht das in der Praxis aus?

Für die EU-Mitgliedsstaaten bedeutet dies nicht nur, nationale Gesetzesentwürfe für die Erfassung von Arbeitszeiten verschiedener Branchen vorzulegen, sondern auch Ausnahmeregelungen (z.B. für Kleinstbetriebe) zu schaffen und Berufe zu berücksichtigen, deren Arbeitszeit generell schwer zu dokumentieren ist. Auch Home-Office wird besondere Berücksichtigung finden.

Selbst für die mit künftigen Gesetzesvorlagen konfrontierten Politiker beginnt der Arbeitstag bereits vorm Frühstück mit E-Mails und der Lektüre vieler Tageszeitungen. Journalisten sind zu jeder Zeit auf der Suche nach Stories, und vielen kreativen Freiberuflern, Beratern oder Dozenten sind geregelte Arbeitszeiten ohnehin fremd. Dem EuGH-Urteil zufolge müsste künftig jede Recherche, jedes Telefonat und das Checken von beruflichen E-Mails im Zug zeitlich erfasst werden.

Apropos Politiker. Die deutsche Regierungskoalition aus CDU und SPD zeigte sich in ihrer Meinung über das Urteil des Europäischen Gerichtshofes seinerzeit gespalten.

Während Bundesarbeitsminister Hubertus Heil (SPD) eine umfassende Arbeitszeiterfassung als notwendig begrüßte, um die Rechte der Beschäftigten zu sichern, mochte der damalige Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier (CDU) zunächst noch ein Rechtsgutachten in Auftrag geben, um die Frage nach einem konkreten Umsetzungsbedarf zu klären. Je nach Ergebnis des Rechtsgutachtens sollte ein Vorlageverfahren angestrengt werden.

Vorläufig ist das Thema aufgeschoben. Die designierte neue Koalition aus SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP wird jedoch in absehbarer Zeit zum EuGH-Urteil Stellung beziehen müssen.

 

– Aber gibt es Arbeitszeiterfassung nicht bereits? Und würde ein Akzeptieren des EuGH-Urteils die Rückkehr der Stechuhr bedeuten? Das können Sie in Teil 3 dieses Beitrags nachlesen. –


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Raumklima

Das Raumklima ist ein wesentlicher Bestandteil für das Wohlbefinden in Innenräumen. Ob Eigenheim oder Büro, Schlafzimmer oder Wohnzimmer: Das für ihn ideale Raumklima definiert jeder Mensch anders. Denn Behaglichkeit und Atmosphäre werden nicht nur von objektiven, sondern auch von subjektiven Einflussfaktoren bestimmt.

Die objektiven Kenngrößen für ein gutes Raumklima lauten:

  • Temperatur
  • Luftfeuchtigkeit
  • Luftqualität
  • Wärmestrahlung und
  • Luftgeschwindigkeit.

Natürlich empfindet jeder Mensch auch die Temperatur eines Raumes subjektiv angenehm oder unangenehm. Dass die Innentemperatur zu den objektiven Kenngrößen des Raumklimas zählt, hängt mit den Richtwerten zusammen, welche auch für eine ausgewogene Luftfeuchtigkeit als Empfehlung definiert sind.

Richtwerte für das optimale Raumklima

 So gelten für Innenräume Temperaturen von 19 – 21 Grad Celsius (° C) als gesundes Maß. Im Badezimmer darf es gerne etwas wärmer (23° C), im Schlafzimmer etwas kühler sein (18° C). Die Luftfeuchtigkeit sollte idealerweise zwischen 30 – 50 Prozent liegen.

Solche Kennwerte können mit Messgeräten wie Thermometer (Temperatur) und Hygrometer (Luftfeuchtigkeit) bestimmt werden. Ein Luftqualitätsmesser spürt zudem sogenannte VOC-Verbindungen in der Luft auf. Diese flüchtigen organischen Verbindungen geraten durch Reinigungsmittel, Farben, Klebstoffe oder Möbel in die Raumluft und sind neben dem Kohlendioxid- und Sauerstoffgehalt entscheidende Faktoren für ein angenehmes Raumklima.

Wärmestrahlung registrieren wir bewusst, wenn Sonnenlicht direkt durch ein Fenster einfällt. Üblicherweise nehmen wir sie kombiniert mit der Lufttemperatur wahr. Eine erhöhte Luftgeschwindigkeit wiederum lässt uns die Raumtemperatur als kälter empfinden und äußert sich durch das Auskühlen von unbekleideten Körperstellen, z.B. durch Zugluft.

Wie kann man das Raumklima verbessern?

Richtiges Heizen und regelmäßiges Lüften bildet die Basis eines optimalen Raumklimas und guter Luft in Büro und Wohnraum. Denn durch ausgeatmetes Kohlendioxid (CO2) wird der Sauerstoff nach und nach aufgebraucht. Folge: Die Luft wirkt abgestanden und stickig. Wir fühlen uns unkonzentriert und müde, gelegentlich treten auch Kopfschmerzen auf.

Eine zu hohe Luftfeuchtigkeit ohne einen ausreichenden Luftaustausch kann ebenfalls zu gesundheitlichen Problemen führen. Sie entsteht nicht nur in Feuchträumen wie dem Badezimmer, sondern überall in der Wohnung durch Atmen und Schwitzen. Die Luftfeuchtigkeit schlägt sich an Fenstern, kalten Wänden und Möbeln nieder, was zu Schimmelbildung führen kann. Schadstoffe wie Formaldehyd oder Feinstaub aus Kerzen- oder Zigarettenrauch oder der Abluft von Staubsaugern beeinflussen das Raumklima zusätzlich.

Durch tägliches, mehrmaliges Stoßlüften oder Durchzug gelangt viel Frischluft in den Raum und Kohlendioxid wie auch Schadstoffe strömen nach draußen. Nebenbei wird überschüssige Luftfeuchtigkeit beseitigt. Gekippte Fenster hingegen lassen Räume auskühlen und Feuchtigkeit kondensieren, sind für einen Austausch der Luft aber ungeeignet. Ganz wichtig beim Lüften: Heizung runterdrehen!

Die Natur als Raumklima-Verbesserer

Die Luftfeuchtigkeit sollte also nicht zu hoch liegen, – also nicht über 60 % -, aber auch nicht zu niedrig. Denn bei einer Luftfeuchtigkeit von unter 30 % werden die Schleimhäute belastet. Dies führt zu trockenen Augen, Reizhusten und einem erhöhten Risiko für Erkältungen. Abhilfe schaffen Luftbefeuchter oder Zimmerpflanzen.

Pflanzen wie die Grünlilie oder der Gummibaum regulieren aber nicht nur die Luftfeuchtigkeit. Sie wandeln außerdem CO2 in Sauerstoff um und reinigen so die Luft von Schadstoffen. Gleiches gilt für offenporige und naturbelassene Baumaterialien wie Massivholzmöbel oder Holzböden, die Feuchtigkeit aufnehmen und diese als Wasserdampf während der Heizperiode wieder abgeben. In vielen Fertighäusern werden sie ebenso wie moderne Lüftungsanlagen für ein ideales Raumklima eingeplant.

Gründliches Staubwischen und -saugen reduziert die Belastung durch Hausstaub, ein Dichtungsband beseitigt Zugluft. Sind die Werte für Sauerstoffgehalt und Luftfeuchtigkeit erstmal reguliert, kann das Wohnraumklima noch durch geschickte Beleuchtung, natürliche Düfte oder eine angenehme, chemikalienfreie Wandfarbe optimiert werden. Denn auch das Auge sollte sich wohlfühlen.

Arbeitszeiterfassung: Das EuGH-Urteil von 2019 (Teil 1)

Für manche ist sie im Lauf der Jahre zum Freund geworden, andere fremdeln noch heute mit ihr: Die Vertrauensarbeitszeit. Seit Monaten sorgt ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes in Luxemburg (EuGH) für Wirbel und die Wiedereinführung der generellen Arbeitszeiterfassung – wenn auch unter veränderten Vorzeichen.

Wir informieren Sie in dem nachfolgenden Beitrag nochmals über den dem Urteil zugrunde liegenden Rechtsstreit, den Ist- und Soll-Zustand der Vertrauensarbeitszeit sowie die Auswirkungen des Urteils für die EU-Staaten.

Ein Gespenst geht um

Zwei Punkte vorweg: Panik ist nicht angebracht. Es liegt zwar in der Natur juristischer Entscheidungen, dass diese je nach Standpunkt polarisiert, interpretiert und kommentiert werden. Ohne Meinungsverschiedenheiten käme es schließlich gar nicht erst zu den Streitigkeiten, welche ein richterliches Urteil erfordern. Bei aller Interpretationsfreiheit ist die von einigen empfundene Angst vor einer Reaktivierung der veralteten und im Keller verstaubenden Stechuhren jedoch unangebracht.

Auch bedeutet das EuGH-Urteil keine generelle Abkehr von der Vertrauensarbeitszeit. Vielmehr offenbart es, wie unterschiedlich das ihr zugrunde liegende Konzept bislang aufgefasst wurde. Denn das Vertrauen  eines Arbeitgebers in seinen Mitarbeiter, Aufgaben innerhalb seiner Arbeitszeit mit Elan und Sorgfalt nachzugehen, wird durch deren Dokumentation ja nicht diskreditiert. Und niemand wird dem Arbeitgeber später vorschreiben, diese Aufzeichnung einzusehen. Das Vertrauen bleibt also. Wenn es denn vorhanden war.

„Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser.“

Solche und ähnliche Argumente von Kritikern begleiteten seinerzeit die Einführung der Vertrauensarbeitszeit und den Abschied von antiquierten Stechkartensystemen. Dabei erwies sich die Befürchtung mancher als unbegründet, die vertraglich vereinbarten Arbeitszeiten würden unterschritten, sobald sie nicht mehr dokumentiert werden. Im Gegenteil: Die Zahl der geleisteten Mehrarbeitsstunden stieg nach Abschaffung starrer Arbeitszeiten sogar an. Deutschlandweit lag sie im vergangenen Jahr laut Auskunft der Bundesregierung bei über 2 Milliarden Stunden.

Ursprünglich hatte die Vertrauensarbeitszeit neben einer Senkung der Personalkosten zum Ziel, den Anforderungen einer modernen Welt Rechnung zu tragen, die eine bessere Vereinbarkeit von Beruf und Familie erfordert. Die Flexibilität sollte erhöht, die Eigenverantwortung – und damit die Motivation – der Arbeitnehmer gesteigert werden.

Ist- und Sollzustand der Zeiterfassung

Deren Arbeitgeber schenkten ihnen das Vertrauen, ihre vertraglich vereinbarten Arbeits- und Ruhezeiten auch ohne kontrollierende Instanzen einzuhalten und sich im Rahmen dieser Vorgaben selbst zu organisieren. Mehrarbeit sollte nicht mehr für Extra-Urlaubstage angehäuft, sondern in kleinem Umfang mit einem Zeitausgleich kompensiert werden.

In Deutschland musste bislang denn auch nur die Arbeitszeit dokumentiert werden, welche über die Regelarbeitszeit von 8 Stunden täglich hinaus geleistet wurde. Diese Praxis ist laut des Urteils des Europäischen Gerichtshofes in Luxemburg (EuGH) jedoch unwirksam. Wie, so die Ausgangsfrage des Urteils, soll man Mehrarbeit erfassen, wenn weder die reguläre Arbeitszeit von maximal 48 Stunden pro Woche noch Ruhezeiten von täglich mindestens 11 Stunden dokumentiert werden? Es sei daher erforderlich, Arbeitszeiten innerhalb der EU künftig exakt zu erfassen.

 

 

– Aber warum das Ganze überhaupt? Das können Sie in Teil 2 dieses Beitrags nachlesen. –


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Vorbereitungen zum Workshop

Die Vorbereitungen für einen neuen Workshop verlangen immer nach der Checkliste, deren Umfang der eines Jumbo-Jet-Startrituals ähnelt: Neben Papier und Farben – möglichst verschiedenen, damit die Sache interessant wird – werden unter anderem Walzen, – in verschiedenen Größen, die kleinen zum Farbauftrag, die großen zum Andrücken des Papiers -, Druckplatten, – auf 3 Formate für mehrere Druckdurchgänge zugeschnitten -, Zeitungen (zum Auslegen), Papiertücher, Bleistifte – falls die SchülerInnen ihre vergessen haben – und Plexiglas (zum Auswalzen der Farben) benötigt.

Da den Workshops in der Regel eine Autorenlesung samt Werkgespräch vorausgeht, darf das entsprechende Buch natürlich nicht fehlen. Das Markieren der zu lesenden Textstellen nicht zu vergessen, damit man nicht vor 50 SchülerInnen + LehrerInnen sitzt und nach jenen Stellen erstmal umständlich suchen muss. Eine Brotbox und eine Flasche Wasser haben sich ebenfalls als hilfreich erwiesen, schließlich arbeiten wir oft auch während der Schulpausen, löst ein Workshop den nächsten nahtlos ab. LehrerInnen kennen das Wegfallen ihrer Pausen wegen Pausenaufsicht, Elterngesprächen etc. aus der täglichen Praxis. ;^)

Die Erfahrung bringt viele Erkenntnisse wie diese mit sich. So auch die, dass man den Titel des Vorlesebuches als „Visitenkarte“ in ausreichender Menge mit sich führen und nach den Workshops zwecks Weitergabe an die Eltern austeilen sollte. Viele Kinder möchten schließlich das Vorlesebuch noch zu Ende lesen, wenn es spannend geschrieben ist und präsentiert wurde. Zugegeben… ich baue bewusst einen Cliffhanger ein. Das sei mir als Autor erlaubt, der junge Menschen zum Lesen und Geschichtenerzählen ermuntern möchte.

Das Geschichtenerzählen werde ich in einem eigenen Blog-Beitrag thematisieren, der sich auch mit Assoziation und Creative Writing beschäftigen wird. Bei den meisten Menschen ist dem Erzählen jedoch das Lesen vorangestellt. Um dessen Förderung zu unterstützen, biete ich mein Vorlesebuch meist zu einem Vorzugspreis an, der die Hemmschwelle zum Kauf herabsetzen und die Chance erhöhen soll, einem Kind mit Hilfe einer außergewöhnlichen Geschichte einen neuen Blickwinkel auf die Welt zu ermöglichen. Vielleicht, so meine Absicht, wird sich dieser Mensch im Erwachsenenalter an meine Geschichte als diejenige erinnern, die ihn zu eigenen inspiriert hat.

Das wäre doch schön.