Arbeitszeiterfassung: Das EuGH-Urteil von 2019 (Teil 3)

Die Arbeitszeiterfassung ist in vielen Branchen längst üblich. Ohne eine exakte Regelung der Dienstzeiten  würden beispielsweise Krankenhäuser oder Rettungsdienste nicht funktionieren. Außerdem bestehen umfängliche Aufzeichnungspflichten im Gaststätten-, Hotel-, Bau-, Speditions- und Transportgewerbe sowie in vom gesetzlichen Mindestlohn betroffenen Betrieben.

Nach derzeitiger Rechtslage können deutsche Aufsichtsbehörden auch ohne EuGH-Beschlüsse bereits eine so genannte „Total-Aufzeichnung“ in Betrieben anordnen, welche die arbeitsschutzrechtlichen Bedingungen nicht oder nur unzureichend einhalten.

Die Rückkehr der Stechuhr?

Die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) äußert Kritik an dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes. „Wir Arbeitgeber sind gegen die generelle Wiedereinführung der Stechuhr im 21. Jahrhundert“, heißt es da in einer Stellungnahme. „Auf die Anforderungen der Arbeitswelt 4.0 kann man nicht mit einer Arbeitszeiterfassung 1.0 reagieren.“ Vereinzelt macht gar der Begriff „Rückfall in die Steinzeit“ die Runde.

Dem gegenüber begrüßt der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) das EuGH-Urteil als Grundlage für eine faire Dokumentation auch solcher Tätigkeiten, die bislang nebenbei in der Freizeit erledigt und somit nicht als Arbeitszeit bewusst wahrgenommen wurden. Der „Flatrate-Arbeit“ werde damit ein Riegel vorgeschoben, wie Annelie Buntenbach, Mitglied im Bundesvorstand des DGB, betonte: „Statt mit der Stechuhr könnte man heutzutage schließlich per Smartphone und App die Arbeitszeit dokumentieren.“

Ein Blick hinüber zu unseren EU-Nachbarn fördert Überraschendes zutage. In Italien oder Österreich ist beispielsweise eine generelle Arbeitszeiterfassung verpflichtend. Der französische Gesetzgeber schreibt sie zumindest für solche Arbeitsverhältnisse vor, die keinem horaire collectif (=kollektiver Schichtplan) unterliegen.

Man braucht jedoch keine Stechuhr, um in der Arbeitswelt 4.0 die Einhaltung dieser gesetzlichen Bestimmungen gewährleisten zu können. Im österreichischen Arbeitszeitgesetz (AZG) heißt es: „Der Arbeitgeber hat zur Überwachung der Einhaltung der in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen.“

Um diese Anforderung zu erfüllen, verzeichnen die Mitarbeiter Ihre Arbeitszeiten selbst mit Hilfe von Apps oder Tools. Ihre Zeiten haben sie immer im Blick und parat – für den Fall eines Rechtsstreits oder einer Überprüfung durch Aufsichtsbehörden. Darunter leidet aber weder ihre Selbstorganisation noch das Vertrauensverhältnis zu ihren Arbeitgebern. Auch dies ist Arbeitswelt 4.0.

 

– Aber was bedeutet das EuGH-Urteil nun für deutsche Betriebe? Geht nun das Vertrauen in die Mitarbeiter verloren?  Teil 4 dieses Beitrags gibt Ihnen Auskunft darüber. –


Als Freelancer recherchiere ich regelmäßig zu gesellschaftlichen Themen und verfasse im Auftrag Dritter Sachtexte wie diesen. Falls auch Sie einen Ghostwriter für Texte suchen, kontaktieren Sie mich einfach über den Menüpunkt Freelancer Text.

 

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert