Ruhezeit, Teil 4/4

Ruhezeit während Bereitschaftsarbeit

Die vorgenannten Regelungen gelten auch für Arbeitsbereitschaft und den Bereitschaftsdienst. Im Gegensatz zu diesen Bereitschaftsarbeiten gilt Rufbereitschaft jedoch als Ruhezeit, da der jeweilige Mitarbeiter möglicherweise gar nicht zum Einsatz kommt. Muss er aber während der Rufbereitschaft arbeiten, beginnt seine Ruhezeit anschließend wieder von vorne.

Bei besonderen Tätigkeiten gelten Ausnahmeregelungen zur Ruhezeit.

Eine Ausnahme stellen im Arbeitszeitgesetz Krankenhäuser und andere Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen dar (§ 5 Abs. 3 ArbZG). Erfolgt ein Einsatz der Mitarbeiter während ihrer Rufbereitschaft, – bei Ärzten oder in der Pflege eher Regel als Ausnahme -, beginnt die Ruhezeit nicht automatisch von neuem. Wurde sie um nicht mehr als die Hälfte (also 5,5 Stunden) verkürzt, kann sie zu einem späteren Zeitpunkt ausgeglichen werden.

Auch für den öffentlichen Dienst gelten Ausnahmen. Die Aufsichtsbehörden können gemäß § 15 ArbZG bei sämtlichen Bereitschaftsarbeiten abweichende Regelungen zu Lage und Dauer der Ruhezeit bewilligen. Gleiches gilt für besondere Tätigkeiten, etwa „zur Errichtung, zur Änderung oder zum Betrieb von Bauwerken“. Weitere Ausnahmen sind zulässig, soweit sie „im öffentlichen Interesse“ dringend nötig werden.

In welchen Fällen darf die Ruhezeit verletzt werden?

Die Ruhezeit muss als gesetzliche Regelung eingehalten werden. Eine Verletzung ist laut Arbeitszeitgesetz lediglich in wenigen Außergewöhnlichen Fällen gestattet, die ebenfalls im Arbeitszeitgesetz berücksichtigt sind. Dazu zählen unter anderem „unaufschiebbare Arbeiten zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen“ ebenso wie Arbeiten, die „das Verderben von Lebensmitteln oder Rohstoffen verhindern“ oder „deren Nichterledigung einen unverhältnismäßigen Schaden zur Folge haben würde“.

Die Grenze zwischen einem echten Notfall und einem relativ vorhersehbaren, regelmäßig auftretenden personellen Engpass (zum Beispiel in der Pflege und Betreuung von Personen) ist zuweilen fließend. Daher gilt die Auslegung des entsprechenden Paragraphen (§14 ArbZG) als rechtlich umstritten.

Arbeitgeber müssen auf die Einhaltung der Ruhezeiten achten. Kommen sie dieser Verpflichtung nicht nach oder missachten sie gar vorsätzlich, drohen gemäß § 22 ArbZG hohe Bußgelder bis zu 30.000 Euro oder sogar Freiheitsstrafen. Eine Aufzeichnung der Arbeits- und Ruhezeiten ist also empfehlenswert. Für Berufskraftfahrer ist sie ohnehin vorgeschrieben.

Arbeits- und Ruhezeiten dokumentieren: Die Zeiterfassung

Was nicht nur für Fernfahrer gilt: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat bereits 2022 festgestellt, dass Unternehmen in Deutschland ihren Mitarbeitern eine Möglichkeit zur Zeiterfassung zur Verfügung stellen müssen.

Damit werden indirekt neben den geleisteten Arbeitszeiten auch die „dazwischen“ liegenden Ruhezeiten dokumentiert. Fehlt eine solche Zeiterfassung, ist der Nachweis von Ruhezeiten ebenso schwierig wie der von geleisteteten Arbeitszeiten. Was sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer in Schwierigkeiten bringen und neben den genannten Strafen auch Rechtsstreitigkeiten nach sich ziehen kann.

Verwendet man hingegen digitale Dienstpläne, haben Mitarbeiter ihr Zeitkonto immer im Blick, werden automatisch an Ruhezeiten erinnert und Arbeitgeber kommen gleich mehreren rechtlichen Verpflichtungen nach. Obendrein ersparen sie sich möglicherweise so manche gerichtliche Auseinandersetzung wegen Ruhezeitverletzungen.

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