Keine Regel ohne Ausnahmen: Branchenspezifische Ruhezeiten
Die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes bezüglich der Ruhezeit gelten generell für alle Arbeitnehmer. Sollte man meinen. Abgesehen von den bereits genannten Ausnahmeregelungen können Ruhezeiten allerdings branchenbezogen durch Gesetze, Dienstanweisungen, Richtlinien, Verordnungen, Tarif- und Arbeitsverträge abgeändert werden.
In Bereichen wie Krankenhäusern, der Pflege und Betreuung von Menschen, der Landwirtschaft, – etwa zur Erntezeit -, in Verkehrsbetrieben, dem Rundfunk oder der Gastronomie kann die Ruhezeit um bis zu eine Stunde auf zehn Stunden verkürzt werden. Allerdings dürfen auch in diesen Fällen Höchstarbeitszeiten nicht überschritten werden und der Gesundheitsschutz muss gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2-4 ArbZG (Arbeitszeitgesetz) durch einen Zeitausgleich gewährleistet sein.
Hier gilt: Binnen eines Monats muss als Ausgleich an einem Tag mindestens eine ununterbrochene 12-Stunden-Ruhezeit gewährt werden (§ 5 Abs. 2 ArbZG).
Stillende oder schwangere Frauen sind von diesen Ausnahmeregelungen ausgenommen. Ihnen steht in jedem Fall eine 11-stündige Ruhezeit zu. Eine Abweichung – selbst mit Zustimmung der Frau – ist nicht vorgesehen. Bei Nichteinhaltung handelt der Arbeitgeber gemäß Mutterschutzgesetz ordnungswidrig (§ 32 Abs. 1 Nr. 2 MuSchG).
Wann darf die gesetzliche Ruhezeit auf 9 Stunden verkürzt werden?
Etliche Berufsgruppen sind an eigene Gesetze und Verordnungen gebunden. Für Berufskraftfahrer zählt beispielsweise die EG-Verordnung Nr. 561/2006 , in der etwa (reduzierte) tägliche Ruhezeiten sowie die zulässigen Lenkzeiten für LKW aufgeführt sind. Die Brandschutzgesetze der Länder regeln wiederum, welche Ruhezeiten Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren nach Einsätzen einhalten müssen, ehe sie wieder ihrem Hauptjob nachgehen dürfen.
Kirchen und öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften dürfen gemäß §7 Abs. 4 ArbZG (Arbeitszeitgesetz) über Ruhezeiten ebenfalls mitbestimmen.
Und dann gibt es da noch Tarifverträge und Dienstanweisungen, die ebenfalls abweichende Regelungen enthalten können. Gemäß § 7 Abs. 1 ArbZG (die so genannte Tariföffnungsklausel des Arbeitszeitgesetzes) kann die Ruhezeit um bis zu zwei Stunden (also auf neun Stunden) verkürzt werden, wenn die Art der Arbeit dies erfordert und die Kürzung innerhalb eines festzulegenden Zeitraums ausgeglichen wird. Dessen Bemessungsgrundlage können die Tarifvertragsparteien selbst definieren.
Übernahme von tariflichen Regelungen
Übrigens können nicht tarifgebundene Betriebe Regelungen aus denjenigen Tarifverträgen übernehmen, die bei einer Tarifbindung für sie gelten würden. Damit verbunden ist allerdings die Übernahme der gesamten tarifvertraglichen Regelungen zur Arbeitszeit. Außerdem ist eine Betriebs- oder Dienstvereinbarung abzuschließen.
– Es gibt noch weitere Ausnahmen. Diese führen wir im letzten Teil der Reihe zur Ruhezeit auf. –
