Gesetzliche Ruhepausen: Was gilt eigentlich? Teil 4/4

Rechtsprechung zu (nicht genommenen) Ruhepausen

Gerichtliche Auseinandersetzungen bilden oftmals den traurigen Schlusspunkt eines Arbeitsverhältnisses. Nicht selten drehen sich die Streitigkeiten um nicht vergütete Überstunden oder nicht genommene Arbeitspausen. Die Gerichte entscheiden bisweilen – je nach Fall – sehr unterschiedlich.

Gilt die Pausenregelung auch für die Nachtschicht?

Selbstverständlich gelten die Regelungen zur Ruhepause auch für Nachtschichten. Muss der Arbeitsplatz dauerhaft besetzt sein, – etwa in der Pflege oder der Industrie -, trägt der Arbeitgeber dafür Sorge, dass während der Arbeitspause des Nachtarbeiters eine Vertretung zur Verfügung steht. Hierzu bieten sich verschiedene Möglichkeiten wie die Anpassung des Personalschlüssels oder die Einrichtung eines Springerdienstes an.

Eine gängige, wenngleich unzulässige Methode zur Umgehung einer solchen Vertretungsregelung ist das Einräumen von Pausenkorridoren während der Nachtschicht. Mitarbeiter sind gehalten, während ihrer Ruhepausen am Arbeitsplatz zu verbleiben, um in Notfällen einspringen zu können.

De facto handelt es sich also nicht um eine Ruhepause, sondern um einen Bereitschaftsdienst, der bezahlt werden muss. Ebenso verhält es sich mit so genannten „Einmann-Filialen“, in denen aufgrund ihrer Betriebsgröße nur ein einziger Angestellter arbeitet.

Fazit: Ruhe(pausen) bewahren

Ruhepausen sollten aus vielerlei Gründen unbedingt eingehalten werden, unter anderem aus wirtschaftlichen. Denn (dauerhaft) überlastete Mitarbeiter sind gestresster und machen mehr Fehler als erholte. Was je nach Branche zu enormen „Folgekosten“ führen kann. Auch der Krankenstand erhöht sich mit zunehmender Überlastung nachweislich und längerfristige Ausfälle sind quasi vorprogrammiert.

Der vorherrschende Fachkräftemangel zählt ebenfalls zu diesen Gründen. Zwar führen ausgerechnet Personalengpässe oftmals erst zu Überstunden und Verletzungen der Ruhepausen. Es darf jedoch ernsthaft bezweifelt werden, dass Überlastung und Unzufriedenheit der Mitarbeiter ein Aushängeschild für das Unternehmen und dessen Bemühungen um personelle Neuzugänge sind.

Stress und Überstunden, mangelnde Erholung und Einschränkungen der persönlichen Freizeit (zer)stören die Bindung ans Unternehmen – insbesondere dann, wenn der Arbeitgeber dafür verantwortlich ist.

Umgekehrt müssen viele Mitarbeiter sich auch an die eigene Nase fassen und freiwillig geleistete und oftmals nicht ausgewiesene Überstunden ebenso vermeiden wie das Überspringen ihrer Ruhepausen.

Die rechtlichen Bestimmungen mögen vor vielem bewahren – seine Selbstausbeutung aber sollte der betreffende Mitarbeiter im eigenen Interesse nicht vorantreiben.

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