Ruhezeit – Teil 2/4

Ruhezeiten im Schichtbetrieb

Manche Beschäftigte arbeiten mehrmals an einem Tag in unterschiedlichen Schichten. Diese so genannten geteilten Dienste sind bei Arbeitnehmervertretungen ungern gesehen, – weil sie die Freizeit und damit die Erholung von Mitarbeitern auf Zeitfenster begrenzen -, in manchen Branchen wie der Gastronomie aber nicht unüblich.

Arbeitet etwa eine Servicekraft von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und am selben Tag von 16:00 Uhr bis 20:00 Uhr, so gilt die Zeit zwischen diesen Schichten nicht als Ruhezeit, sondern als (besonders lange) Ruhepause an demselben Arbeitstag. Die eigentliche Ruhezeit beginnt erst um 20:00 Uhr, die Servicekraft dürfte also frühestens um 07:00 Uhr des Folgetages wieder arbeiten. Besonders bei geteilten Diensten sollte man die gesetzliche Höchstarbeitszeit im Auge behalten.

Bei Nachtschichten ist nach einer Arbeitszeit von 8 beziehungsweise 10 Stunden ebenfalls eine 11-stündige Pause einzuhalten. Wer also von 00:00 bis 08:00 Uhr eingesetzt war, darf frühestens um 19:00 Uhr desselben Tages wieder eingeplant werden. Da nächtliches Arbeiten besonders anstrengend für den Organismus sind, wird für Nachtdienste eine Ruhezeit von 24 Stunden empfohlen.

Regelung in Österreich und der Schweiz

Auch in Österreich und der Schweiz gilt eine Ruhezeit von 11 Stunden zwischen den Diensten/Schichten. In beiden Ländern kann die ununterbrochene Ruhezeit auf 8 Stunden verkürzt werden, sofern innerhalb der nächsten zehn beziehungsweise 14 Kalendertage andere Ruhezeiten entsprechend verlängert werden. Unterschiede gibt es bei Ausnahmeregelungen, etwa zur Schicht- oder Wochenendarbeit.

Jugendschutz und Betriebsrat

Im Jugendarbeitsschutzgesetz (§13 JArbSchG) finden sich wegen der besonderen Schutzbedürftigkeit darüber hinaus spezielle Regelungen zur Ruhezeit. So gilt für Jugendliche eine ununterbrochene Ruhe- beziehungsweise Freizeit von mindestens 12 Stunden.

Existiert ein Betriebsrat, muss dieser gemäß § 80 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) auf die Einhaltung der Ruhezeitvorschriften achten und darf gemäß § 87 Abs. 1 Ziff. 2 BetrVG im Rahmen einer Betriebsvereinbarung über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit mitbestimmen.

– Wann aber darf die Ruhezeit verkürzt werden? Lesen Sie Teil 3. –

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